Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 429 StPO e contrario). Kantonsgericht KG Seite 5 von 6 Kantonsgericht KG Seite 6 von 6 Die Kammer erkennt: I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 999.- (Gerichtsgebühr: Fr. 900.-, Auslagen: Fr. 99.-) werden A.________, B.________ und der C.________ AG unter solidarischer Haf tung auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Zustellung.