Aus dem Gesagten erhellt zusammengefasst, dass die Pressemitteilung vom 10. November 2014 bzw. allfällige künftige Pressemitteilungen sowie das Interview des Sprechers der Kantonspolizei vom 12. November 2014 keine tauglichen Beschwerdeobjekte sind und folglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4. Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens; als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 900.- festzusetzen, zuzüglich der Auslagen von Fr. 99.-. Die Verfahrenskosten werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 418 Abs. 2 StPO).