Sie ist jedoch als Äusserung bzw. Erklärung nicht auf die eigentliche Gestaltung des Verfahrens gerichtet, bezieht sich mithin nicht auf die Einleitung, Durchführung oder den Abschluss des Prozesses in seinem formellen Gang. Entsprechend ist keine hoheitliche Verfahrenshandlung (im engeren Sinn) gegeben und die Beschwerde mangels tauglichen Beschwerdeobjekts ausgeschlossen (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 122; derselbe, Die Schweizerische Strafprozessordnung, in Jusletter 15. September 2008, N 44).