Zwar handelt es sich bei der Orientierung der Öffentlichkeit – unabhängig davon, ob sie schriftlich oder mündlich erfolgt – um eine hoheitliche Handlung, die in Art. 74 Abs. 1 StPO prozessrechtlich geregelt und gegen aussen wirksam ist. Sie ist jedoch als Äusserung bzw. Erklärung nicht auf die eigentliche Gestaltung des Verfahrens gerichtet, bezieht sich mithin nicht auf die Einleitung, Durchführung oder den Abschluss des Prozesses in seinem formellen Gang.