Die Schweizerische Strafprozessordnung verwendet zwar nicht den Ausdruck „Amtshandlung“, sondern denjenigen der „Verfahrenshandlung“. Es besteht trotz dieses terminologischen Unterschieds keine Veranlassung, von der mit Bezug auf Art. 214 Abs. 1 aBStP ergangenen Rechtsprechung abzuweichen. Zwar handelt es sich bei der Orientierung der Öffentlichkeit – unabhängig davon, ob sie schriftlich oder mündlich erfolgt – um eine hoheitliche Handlung, die in Art. 74 Abs. 1 StPO prozessrechtlich geregelt und gegen aussen wirksam ist.