Zu berücksichtigen sei auch, dass sich bei der Prüfung einer Pressemitteilung schwierige Tat- und Rechtsfragen stellen können, für deren Beurteilung das beförderlich zu behandelnde und deshalb eher summarische Beschwerdeverfahren ungeeignet sei. In Berücksichtigung dieser Umstände ging das Bundesgericht davon aus, dass eine Pressemitteilung des Eidgenössischen Untersuchungsrichters keine Amtshandlung darstellt und folglich auch nicht mit Beschwerde anfechtbar ist (BGE 130 IV 140 E. 2; vgl. auch BStG BK_A vom 20. September 2004 E. 2 sowie BB.2008.20 und BA.2008.2 vom 20. Juni 2008 E. 1.2).