Bei der Anwendung von Art. 214 Abs. 1 aBStP, gemäss dem die Beschwerde an die Anklagekammer des Bundesgerichts unter anderem gegen Amtshandlungen des Eidgenössischen Untersuchungsrichters zulässig war, hielt das Bundesgericht fest, dass der Gesetzgeber unter Amtshandlungen Akte verstehe, welche die Strafuntersuchung vorantreiben und auf diese Weise die Rechtsstellung des Beschuldigten berühren. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich bei der Prüfung einer Pressemitteilung schwierige Tat- und Rechtsfragen stellen können, für deren Beurteilung das beförderlich zu behandelnde und deshalb eher summarische Beschwerdeverfahren ungeeignet sei.