3. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Da die hier strittige Pressemitteilung sowie das inkriminierte Interview offensichtlich keine Verfügungen darstellen, stellt sich die Frage, ob sie allenfalls – wie dies von den Beschwerdeführern vertreten wird – als Verfahrenshandlungen im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmung zu betrachten sind. Kantonsgericht KG Seite 4 von 6