2. Die Staatsanwältin führt in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2014 aus, dass sie beschlossen habe, dass die Ortschaft der Tierpraxis in der Pressemitteilung der Kantonspolizei erwähnt wird. Das Gleiche hat für das durch den Sprecher der Kantonspolizei gegebene Interview zu gelten. Somit richtet sich die Beschwerde gegen eine Handlung der Staatsanwaltschaft, zumal diese zum fraglichen Zeitpunkt ohnehin schon mit der Sache befasst war.