1. Das durch die drei Beschwerdeführer gemeinsam eingereichte Rechtsmittel richtet sich gegen den gleichen Akt. Es betrifft denselben Sachverhalt, nämlich den Inhalt der Pressemitteilung vom 10. November 2014 bzw. allfälliger künftiger Pressemitteilungen sowie das Interview des Sprechers der Kantonspolizei. Zudem werden damit die gleichen Rechtsfragen aufgeworfen. Es rechtfertigt sich daher, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen.