6. Die Gerichtskosten seien dem Staat aufzuerlegen.“ Die Staatsanwältin schliesst in ihrer Stellungnahme auf teilweise Abweisung der Beschwerde. Die Kantonspolizei begehrt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. In ihrer Replik vom 18. Dezember 2014 halten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsbegehren fest und erweitern diese um folgenden Antrag: „4a. Es sei die Kantonspolizei Freiburg anzuweisen, auf ihrer Homepage mitzuteilen, dass die Medienmitteilung in Sachen Kleintierklinik in D.________ widerrechtlich und in Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen sowie der Unschuldsvermutung erfolgte.“ Erwägungen