4. Es sei die Kantonspolizei Freiburg anzuweisen, ihre Pressemitteilung mit dem Titel ‚Hausdurchsuchung in einer Tierarztpraxis in D.________‘ von ihrer Internetseite (ww.polizeifr.ch) vollständig zu entfernen. Subsidiär sei die Kantonspolizei Freiburg anzuweisen, ihre Pressemitteilung mit dem Titel ‚Hausdurchsuchung in einer Tierarztpraxis in D.________‘ dahingehend abzuändern, dass die Anonymität der Beschuldigten gewahrt wird. 5. Den Beschwerdeführern sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung gemäss einzureichender Kostenliste der unterzeichnenden Rechtsanwälte zuzusprechen.