Ein Verantwortlicher und mehrere Angestellte seien zur Sache einvernommen worden. Die Tierarztpraxis habe nach den polizeilichen Erhebungen ihre Dienstleistungen weiterführen können. C. Am 20. November 2014 reichten A.________, B.________ und die C.________ AG Beschwerde ein gegen die Pressemitteilung vom 10. November 2014. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: „1. Es sei festzustellen, dass die Pressemitteilung der Kantonspolizei Freiburg mit dem Titel ‚Hausdurchsuchung in einer Tierarztpraxis in D.________‘ widerrechtlich ist und die Unschuldsvermutung sowie die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführer verletzt.