{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-01-14", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2014-231_2015-01-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2014_231_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641879dd0ce6c85cfb213a63036d166243387f041f2994142d09b4f7003834e9f70a5856bff41cb408707c93435f5741185&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641879dd0ce6c85cfb213a63036d166243387f041f2994142d09b4f7003834e9f70a5856bff41cb408707c93435f5741185&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2014_231", "Checksum": "609102ced08b31eef6df9e0014da29e0"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["502 2014 231"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 14.01.2015 502 2014 231"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 14.01.2015 502 2014 231"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:12:47", "Checksum": "8aa8fe182f2f9188a7d5206d9be0c889", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 14.01.2015 502 2014 231\nRegeste:\nUrteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\n5. Den Beschwerdeführern sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine angemessene\nParteientschädigung gemäss einzureichender Kostenliste der unterzeichnenden\nRechtsanwälte zuzusprechen.\n\n6. Die Gerichtskosten seien dem Staat aufzuerlegen.“\n\nDie Staatsanwältin schliesst in ihrer Stellungnahme auf teilweise Abweisung der Beschwerde.\n\nDie Kantonspolizei begehrt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.\n\nIn ihrer Replik vom 18. Dezember 2014 halten die Beschwerdeführer an ihren Rechtsbegehren fest\nund erweitern diese um folgenden Antrag:\n\n„4a. Es sei die Kantonspolizei Freiburg anzuweisen, auf ihrer Homepage mitzuteilen, dass die\nMedienmitteilung in Sachen Kleintierklinik in D.________ widerrechtlich und in Verletzung der\nPersönlichkeitsrechte der Betroffenen sowie der Unschuldsvermutung erfolgte.“\n\nErwägungen\n\n1. Das durch die drei Beschwerdeführer gemeinsam eingereichte Rechtsmittel richtet sich\ngegen den gleichen Akt. Es betrifft denselben Sachverhalt, nämlich den Inhalt der Pressemitteilung\nvom 10. November 2014 bzw. allfälliger künftiger Pressemitteilungen sowie das Interview des\nSprechers der Kantonspolizei. Zudem werden damit die gleichen Rechtsfragen aufgeworfen. Es\nrechtfertigt sich daher, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen.\n\n2. Die Staatsanwältin führt in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2014 aus, dass sie\nbeschlossen habe, dass die Ortschaft der Tierpraxis in der Pressemitteilung der Kantonspolizei\nerwähnt wird. Das Gleiche hat für das durch den Sprecher der Kantonspolizei gegebene Interview\nzu gelten. Somit richtet sich die Beschwerde gegen eine Handlung der Staatsanwaltschaft, zumal\ndiese zum fraglichen Zeitpunkt ohnehin schon mit der Sache befasst war.\n\n3. Die Beschwerde ist zulässig gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von\nPolizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a StPO). Da die\nhier strittige Pressemitteilung sowie das inkriminierte Interview offensichtlich keine Verfügungen\ndarstellen, stellt sich die Frage, ob sie allenfalls – wie dies von den Beschwerdeführern vertreten\nwird – als Verfahrenshandlungen im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmung zu betrachten\nsind.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 6\n\nBei der Anwendung von Art. 214 Abs. 1 aBStP, gemäss dem die Beschwerde an die\nAnklagekammer des Bundesgerichts unter anderem gegen Amtshandlungen des Eidgenössischen\nUntersuchungsrichters zulässig war, hielt das Bundesgericht fest, dass der Gesetzgeber unter\nAmtshandlungen Akte verstehe, welche die Strafuntersuchung vorantreiben und auf diese Weise\ndie Rechtsstellung des Beschuldigten berühren. Zu berücksichtigen sei auch, dass sich bei der\nPrüfung einer Pressemitteilung schwierige Tat- und Rechtsfragen stellen können, für deren\nBeurteilung das beförderlich zu behandelnde und deshalb eher summarische\nBeschwerdeverfahren ungeeignet sei. In Berücksichtigung dieser Umstände ging das\nBundesgericht davon aus, dass eine Pressemitteilung des Eidgenössischen Untersuchungsrichters\nkeine Amtshandlung darstellt und folglich auch nicht mit Beschwerde anfechtbar ist (BGE 130 IV\n140 E. 2; vgl. auch BStG BK_A vom 20. September 2004 E. 2 sowie BB.2008.20 und BA.2008.2\nvom 20. Juni 2008 E. 1.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich der\nBeschuldigte gegen eine Strafverfolgungsbehörde, die eine Pressemitteilung abgibt, auf zivil- und\nstrafrechtlichem Weg zur Wehr setzen. Daher steht auch Art. 13 EMRK der Nichtzulässigkeit der\nBeschwerde in diesem Bereich nicht entgegen (BGE 130 IV 140 E. 2).\n\nDie Schweizerische Strafprozessordnung verwendet zwar nicht den Ausdruck „Amtshandlung“,\nsondern denjenigen der „Verfahrenshandlung“. Es besteht trotz dieses terminologischen\nUnterschieds keine Veranlassung, von der mit Bezug auf Art. 214 Abs. 1 aBStP ergangenen\nRechtsprechung abzuweichen. Zwar handelt es sich bei der Orientierung der Öffentlichkeit –\nunabhängig davon, ob sie schriftlich oder mündlich erfolgt – um eine hoheitliche Handlung, die in\nArt. 74 Abs. 1 StPO prozessrechtlich geregelt und gegen aussen wirksam ist. Sie ist jedoch als\nÄusserung bzw. Erklärung nicht auf die eigentliche Gestaltung des Verfahrens gerichtet, bezieht\nsich mithin nicht auf die Einleitung, Durchführung oder den Abschluss des Prozesses in seinem\nformellen Gang. Entsprechend ist keine hoheitliche Verfahrenshandlung (im engeren Sinn)\ngegeben und die Beschwerde mangels tauglichen Beschwerdeobjekts ausgeschlossen (PATRICK\nGUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011,\nN 122; derselbe, Die Schweizerische Strafprozessordnung, in Jusletter 15. September 2008, N\n44). Diese Ansicht wird im Wesentlichen mit Verweis auf BGE 130 IV 140 auch in der übrigen\nDoktrin (BSK StPO-PATRICK GUIDON, N 11 zu Art. 393, 2. Auflage, nachdem in der 1. Auflage\ndieses Werkes an besagter Stelle noch von der Zulässigkeit der Beschwerde ausgegangen war;\nPC CPP, N 10 zu Art. 393; ANDREAS J. KELLER, Kommentar zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2014, N 11 zu Art. 393; NIKLAUS SCHMID,\nHandbuch StPO, Zürich/St. Gallen 2013, § 91 Fn. 161) sowie am Rande in der bis anhin\nspärlichen Rechtsprechung (BStG BB.2013.166 vom 12. März 2014 E. 2.2) vertreten.\n\nAus dem Gesagten erhellt zusammengefasst, dass die Pressemitteilung vom 10. November 2014\nbzw. allfällige künftige Pressemitteilungen sowie das Interview des Sprechers der Kantonspolizei\nvom 12. November 2014 keine tauglichen Beschwerdeobjekte sind und folglich auf die\nBeschwerde nicht einzutreten ist.\n\n"}