{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-01-14", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2014-231_2015-01-14.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2014_231_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641879dd0ce6c85cfb213a63036d166243387f041f2994142d09b4f7003834e9f70a5856bff41cb408707c93435f5741185&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641879dd0ce6c85cfb213a63036d166243387f041f2994142d09b4f7003834e9f70a5856bff41cb408707c93435f5741185&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2014_231", "Checksum": "609102ced08b31eef6df9e0014da29e0"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["502 2014 231"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 14.01.2015 502 2014 231"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 14.01.2015 502 2014 231"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:12:47", "Checksum": "8aa8fe182f2f9188a7d5206d9be0c889", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 14.01.2015 502 2014 231\nRegeste:\nUrteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Strafrecht\n\n Tribunal cantonal TC\nKantonsgericht KG\n\nAugustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg\n\nT +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01\nwww.fr.ch/tc\n\n502 2014 231, 234 und 235\n\nUrteil vom 14. Januar 2015\nStrafkammer\n\nBesetzung Präsident: Roland Henninger\nRichter: Hubert Bugnon, Jérôme Delabays\nGerichtsschreiberin: Gina Gutzwiller\n\nParteien A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt\nTarkan Göksu\n\nB.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin\nSimona Flaminia Liechti\n\nC.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch\nRechtsanwalt Tarkan Göksu, und Rechtsanwältin Simona Flaminia\nLiechti\n\ngegen\n\nSTAATSANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin\n\nGegenstand Pressemitteilung und Interview – Zulässigkeit der Beschwerde\n\nBeschwerde vom 20. November 2014 gegen die Pressemitteilung\nvom 10. November 2014 und das Interview vom 12. November 2014\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\n\nSeite 2 von 6\n\nSachverhalt\n\nA. Die C.________ AG mit Sitz in D.________ bezweckt den Betrieb einer Kleintierklinik mit\nveterinärmedizinischer Praxis sowie das Erbringen von damit verbundenen Dienstleistungen und\nHandel mit Waren aus den Bereichen Tiermedizin und Tierhaltung. A.________ und B.________,\nTierärzte, sind Mitglieder des Verwaltungsrats.\n\nB. Am 18. Februar 2014 erstattete die Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte\nStrafanzeige wegen Betrugs gegen A.________ und B.________. Sie brachte im Wesentlichen\nvor, diese hätten: Tiere nicht kastriert, obwohl dies angeblich gemacht worden sei;\nKnieverletzungen als schwerer beschrieben als tatsächlich vorliegend; gewisse Behandlungen\nnicht oder nicht vollständig durchgeführt und trotzdem in Rechnung gestellt.\n\nNachdem die Polizei verschiedene Personen als Auskunftspersonen einvernommen hatte,\neröffnete die Staatsanwältin am 4. September 2014 formell ein Strafverfahren wegen Betrug,\nWucher und Widerhandlungen gegen A.________ und B.________. In der Folge wurden letztere\nals Beschuldigte von der Polizei einvernommen und es wurden Hausdurchsuchungen und\nBeschlagnahmen vorgenommen.\n\nUnter dem Titel „Hausdurchsuchung in einer Tierpraxis in D.________“ veröffentlichte die\nKantonspolizei Freiburg am 10. November 2014 eine Pressemitteilung. Dabei wird eingangs\nausgeführt, dass am Vortag in einer Tierarztpraxis in D.________ und an einem Privatdomizil\nHausdurchsuchungen im Zusammenhang mit verschiedenen mutmasslichen Delikten\nvorgenommen wurden. Die Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte habe bei der\nStaatsanwaltschaft Freiburg wegen verschiedener Unzulässigkeiten im Zusammenhang mit einer\nTierarztpraxis in D.________ Strafanzeige eingereicht. Nach monatelangen Ermittlungen seien am\nMontag, 10. November 2014, in der besagten Tierarztpraxis in D.________ sowie am Domizil einer\nverantwortlichen Person Hausdurchsuchungen im Beisein eines Vertreters des Veterinäramtes\ndurchgeführt worden. Dabei seien grössere Mengen abgelaufener Medikamente, Röntgenbilder,\nLaborresultate und Informatikmaterial sichergestellt worden. Eine Untersuchung wegen Betrugs,\nWucher und Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz sei durch die Staatsanwaltschaft\neingeleitet worden. Ein Verantwortlicher und mehrere Angestellte seien zur Sache einvernommen\nworden. Die Tierarztpraxis habe nach den polizeilichen Erhebungen ihre Dienstleistungen\nweiterführen können.\n\nC. Am 20. November 2014 reichten A.________, B.________ und die C.________ AG\nBeschwerde ein gegen die Pressemitteilung vom 10. November 2014. Sie stellen folgende\nRechtsbegehren:\n\n„1. Es sei festzustellen, dass die Pressemitteilung der Kantonspolizei Freiburg mit dem Titel\n‚Hausdurchsuchung in einer Tierarztpraxis in D.________‘ widerrechtlich ist und die\nUnschuldsvermutung sowie die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführer verletzt.\n\n2. Es sei festzustellen, dass das Interview des Mediensprechers der Kantonspolizei Freiburg,\nGallus Risse, welches in den 6 Uhr Nachrichten vom 12. November 2014 ausgestrahlt\nwurde, widerrechtlich ist und die Unschuldsvermutung sowie die Persönlichkeitsrechte der\nBeschwerdeführer verletzt.\n\n3. Es sei die Kantonspolizei und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, zukünftige\nPressemitteilungen in dieser Strafsache ohne Angabe von Erkennungsmerkmalen der\nKantonsgericht KG\n\nSeite 3 von 6\n\nBeschwerdeführer (insbesondere ohne nähere Ortsangabe der Tierarztpraxis) und nur noch\nmit Rücksprache mit den Beschuldigten zu machen.\n\n4. Es sei die Kantonspolizei Freiburg anzuweisen, ihre Pressemitteilung mit dem Titel\n‚Hausdurchsuchung in einer Tierarztpraxis in D.________‘ von ihrer Internetseite\n(ww.polizeifr.ch) vollständig zu entfernen.\n\nSubsidiär sei die Kantonspolizei Freiburg anzuweisen, ihre Pressemitteilung mit dem Titel\n‚Hausdurchsuchung in einer Tierarztpraxis in D.________‘ dahingehend abzuändern, dass\ndie Anonymität der Beschuldigten gewahrt wird.\n\n"}