Obwohl der Beschwerdeführer die Verfahrenseinstellung seinen Ausführungen zufolge vollumfänglich bestreitet, begründet er seine Beschwerde in diesem Punkt mit keinem Wort. Auch in diesem Punkt ist auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten. Kantonsgericht KG Seite 7 von 7 4. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 539.- (Gebühr: Fr. 500.-; Auslagen: Fr. 39.-) festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Blick auf den Verfahrensausgang ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen. Die Kammer erkennt: