3. Mit Bezug auf das Nichteinhalten des Abstandes beim Hinterherfahren erwägt die Staatsanwältin in der angefochtenen Verfügung, dieser Tatverdacht beruhe lediglich auf der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers. Der Beschuldigte bestreite dies und habe ausgesagt, er habe ersteren nur überholen wollen, was diesen wohl genervt habe. Mangels anderweitiger Beweise sei das Verfahren wegen Verletzung von Verkehrsregeln, evtl. Nötigung, somit aufgrund von Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO einzustellen.