Aus diesen Aussagen, namentlich derjenigen der Zeugen, ergeben sich keine genügenden Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Delikte begangen hätte. Mit der Staatsanwältin ist namentlich davon auszugehen, dass mit dem Schlagstock kein Angriff ausgeführt wurde, sondern letzterer einzig zur Abwehr eingesetzt wurde. Da seit den inkriminierten Vorkommnissen inzwischen rund 18 Monate verstrichen sind, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, welche zusätzlichen Untersuchungshandlungen genügend Klarheit schaffen könnten.