Der Zeuge D.________ schliesslich erklärte vor der Polizei, er habe von seiner Wohnung aus beobachtet, dass der Beschwerdeführer dem Beschuldigten Fluchwörter ausgeteilt habe, während letzterer ruhig gewirkt habe. Der Beschwerdeführer habe sich dem Beschuldigten genähert und diesem einen Schubs gegeben, worauf letzterer etwas aus seinem Auto geholt habe. In der Folge habe er (der Zeuge) die Wohnung verlassen, um zwischen die zwei Personen zu gehen. Von Schlägen habe er nichts mitbekommen (act. 2022). Vor der Staatsanwältin bestätigten die Parteien und Zeugen diese Aussagen im Wesentlichen (act. 3000 ff.).