Der Beschuldigte habe seine Beherrschung nicht verloren und sei ruhig geblieben, während der Beschwerdeführer genervt und „aufgebraust“ gewesen sei. Letzterer habe sich dem Beschuldigten genähert und ihn plötzlich angegriffen, worauf dieser zu Boden gefallen sei; der Beschwerdeführer habe 3 bis 5 Mal mit dem Fuss mehr oder weniger gezielt auf den Kopf und den Oberkörper des Beschuldigten eingeschlagen. Der Beschuldigte habe nie zugeschlagen, auch nicht mit einem Gegenstand (act. 2019 f.). Der Zeuge D._______