Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, ihm den Schlagstock zu entreissen. Daraufhin habe letzterer mit den Händen und möglicherweise mit den Füssen auf ihn eingeschlagen (act. 2012 f.). Vor der Staatsanwältin ergänzte der Beschuldigte, der Schlagstock habe geklemmt und sich nur teilweise ausfahren lassen (act. 3006). Die Zeugin C.________ erklärte vor der Polizei, am fraglichen Tag seien beide Männer gleichzeitig aus ihren Fahrzeugen gestiegen und umgehend laut geworden. Der Beschuldigte habe seine Beherrschung nicht verloren und sei ruhig geblieben, während der Beschwerdeführer genervt und „aufgebraust“ gewesen sei.