fraglichen Tag sei der vor ihm fahrende Beschwerdeführer etwas „eckig“ gefahren und plötzlich auf der Fahrbahn still gestanden. Als sie beide am rechten Strassenrand angehalten hätten und aus den Fahrzeugen gestiegen seien, habe der Beschwerdeführer ihn gegen dessen Fahrzeug gedrängt. Darauf habe er im Angstzustand zuerst sein Natel und in der Folge den Schlagstock aus seinem Fahrzeug geholt. Den Schlagstock habe er nicht richtig ausgefahren, diesen lediglich gegen den Beschwerdeführer gehalten, in der Hoffnung diesen auf Distanz zu halten; er habe ihn nie irgendwo berührt. Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, ihm den Schlagstock zu entreissen.