Darauf habe er (der Beschwerdeführer) noch ein Mal auf den Kopf des Beschuldigten eingeschlagen (act. 2006 f.). Vor der Staatsanwältin präzisierte der Beschwerdeführer, dass sich der Strafantrag wegen Tätlichkeit auf den Angriff mit dem Schlagstock beziehe (act. 3010). Der Beschuldigte seinerseits gab bei der Polizei zu Protokoll, am Kantonsgericht KG Seite 6 von 7