bb) Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, sind die Aussagen der beiden Kontrahenten zu einem grossen Teil widersprüchlich. Der Beschwerdeführer gab bei der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, dass er in der Nähe des Ochsen-Kreisels brüsk abgebremst hatte, um dem Beschuldigten zu zeigen, dass er die Sicherheitsdistanz nicht einhalte. In Löwenberg hätten sie beide am Strassenrand angehalten. Er sei in seinem Fahrzeug geblieben; der Beschuldigte, der sichtlich gestresst und „aufgebraust“ gewesen sei, sei direkt auf ihn zugekommen.