Der Staatsanwaltschaft steht bei der Beantwortung der Frage, ob ein Strafverfahren nach durchgeführter Untersuchung vollständig oder teilweise einzustellen ist, ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie muss im Rahmen einer Prognose abschätzen, ob eine Verurteilung durch den Strafrichter wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Je schwerer das untersuchte Delikt wiegt, umso eher ist grundsätzlich anzuklagen (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1.2; 137 IV 219 E. 8.2-8.3).