Im Übrigen enthält die Beschwerdeschrift keine Ausführungen zu dieser Eventualbegründung. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer legt nicht im Geringsten dar, warum allenfalls die von der Staatsanwältin in der Eventualbegründung angenommene Strafbefreiung im vorliegenden Fall nicht greifen könnte. Was die hangreifliche Auseinandersetzung in Löwenberg betrifft, ist somit auch mangels Auseinandersetzung mit der Eventualbegründung auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. c) Im Übrigen wäre die Beschwerde bei Eintreten auf diesen Punkt ohnehin abzuweisen. Kantonsgericht KG Seite 5 von 7