Was die von der Staatsanwältin angeführte Eventualbegründung betrifft, begnügt sich der Beschwerdeführer damit auszuführen, da vorliegend kein Schuldspruch vorliege, könne weder von einer Strafe gemäss Art. 54 StGB abgesehen noch das Verfahren nach Art. 319 Abs. 1 Bst. e StPO eingestellt werden. Damit verkennt er, dass für die Strafbefreiung nicht nur der Sachrichter, sondern aufgrund der genannten Bestimmung des Strafprozessrechts ausdrücklich auch die Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde zuständig ist. Im Übrigen enthält die Beschwerdeschrift keine Ausführungen zu dieser Eventualbegründung.