b) Enthält ein Entscheid mehrere, selbständige Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen alle Begründungen angefochten werden, ansonsten - ohne Nachfristansetzung (BSK StPO-ZIEGLER/KELLER, N. 4 zu Art. 385) - auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (BGE 139 III 536 E. 2.2, 133 IV 119 E. 6.3).