Mit diesen Ausführungen, die weitgehend allgemein und ohne Bezug auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung gehalten sind, setzt sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich mit der Begründung der Staatsanwältin auseinander. Auf die Beschwerde ist somit betreffend die Geschehnisse in Löwenberg bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.