Zudem seien auch die Aussagen der beiden Zeugen widersprüchlich. Die Auslösung des Konfliktes könne nicht eindeutig bestimmt werden. Ihn als dessen Auslöser zu bezeichnen, sei eruiert willkürlich. Der Beklagte habe in Löwenberg grundlos angehalten und sei offenbar auf ihn (den Beschwerdeführer) zu marschiert. Der Beschuldigte habe Zeit gehabt, zum Auto zu gehen, und hätte den Konflikt verhindern können. Anscheinend habe er dies nicht tun wollen und nichts Besseres gefunden, als einen Schlagstock aus seinem Fahrzeug zu nehmen und diesen gegen ihn zu richten.