Der Beschwerdeführer macht sowohl Rechtsverletzung als auch eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend. Er bringt im Wesentlichen vor, die Staatsanwältin habe die Aussagen der Zeugen falsch gewürdigt. Seine Aussagen und diejenigen des Beschuldigten würden sich widersprechen. Die Aussage des Zeugen D.________ könne „nicht rechtlich gewürdigt werden“, da er sich erst nachdem er das Geschrei gehört habe, mit der Auseinandersetzung befasst habe. Die Aussagen der Zeugin C.________, die „nicht unparteiisch“ seien, seien zu relativieren; diese Zeugin habe den Schlagstock des Beschuldigten nicht gesehen. Zudem seien auch die Aussagen der beiden Zeugen widersprüchlich.