a) Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde begründet einzureichen. Verlangt das Gesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen andern Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Der Kantonsgericht KG Seite 4 von 7