In einer Eventualbegründung führt die Staatsanwältin aus, selbst wenn der Beschuldigte auf den Beschwerdeführer mit dem Schlagstock hätte einschlagen wollen, müsste das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. e i.V. mit Art. 54 StGB eingestellt werden, da der Beschuldigte durch die Gewaltanwendung des Beschwerdeführers beträchtliche Verletzungen erlitten habe.