Was das Zeigen des Stinkefingers anbelange, habe dieser Verdacht nicht erhärtet werden können. Gestützt auf sämtliche Aussagen sei davon auszugehen, dass die Aggression eindeutig vom Beschwerdeführer ausgegangen sei und der Beschuldigte sich nur habe schützen wollen, indem er den Schlagstock – ausgefahren oder nicht – zur Distanzwahrung eingesetzt habe. Die Staatsanwältin stellte daher das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Nötigung, Tätlichkeiten und Beschimpfung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO ein.