Plötzlich habe der Beschwerdeführer den Beschuldigten angegriffen, indem er an seinem am T-Shirt gezerrt und geschüttelt habe. Nach Ansicht der Staatsanwältin hat die Aussage des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe ihn daran gehindert, aus dem Fahrzeug zu steigen, nicht bestätigt werden können. Aufgrund der Aussagen sei als erstellt zu betrachten, dass lediglich der Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten verbal ausfällig geworden sei und nicht umgekehrt. Was das Zeigen des Stinkefingers anbelange, habe dieser Verdacht nicht erhärtet werden können.