Diese hätten die Aussagen des Beklagten insofern bekräftigt, als lediglich der Beschwerdeführer sichtlich genervt und aggressiv gewesen sei. Die Zeugin C.________ habe erklärt, dass der Beschuldigte zwar ebenfalls laut gesprochen habe, jedoch seine Beherrschung nicht verloren und ruhig geschienen habe. Der Beschwerdeführer sei sichtlich genervt gewesen und habe sehr aufgebraust gewirkt. Dieser habe sich dem Beschuldigten genähert, worauf letzterer versucht habe zu fliehen. Plötzlich habe der Beschwerdeführer den Beschuldigten angegriffen, indem er an seinem am T-Shirt gezerrt und geschüttelt habe.