Da der Beschwerdeführer Strafantrag gestellt und sich zudem als Privatkläger konstituiert hat sowie ausserdem durch die behaupteten, dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte in rechtlich geschützten Interessen betroffen ist, ist er grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens ist nicht näher zu prüfen, ob die Beschwerdelegitimation auch hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung von Verkehrsregeln gegeben ist. c) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).