Die Staatsanwaltschaft hat auf Stellungnahme verzichtet. Mit Blick auf den Verfahrensausgang wurde B.________ nicht zur Stellungnahme eingeladen. Erwägungen 1. a) Gegen die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann bei der Strafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. a, 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a StPO, Art. 85 Abs. 1 JG). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2014 zugestellt. Die am 7. November 2014 der Post übergebene Beschwerdeschrift wurde somit rechtzeitig eingereicht. Kantonsgericht KG Seite 3 von 7