Schliesslich stellte sie am gleichen Tag das gegen B.________ wegen Verletzung von Verkehrsregeln, Nötigung, Tätlichkeiten und Beschimpfung eröffnete Strafverfahren ein, verwies die Zivilklage auf den Zivilweg, auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat und sprach weder Entschädigung noch Genugtuung zu (act. 10‘002). B. Am 7. November 2014 reichte A.________ Beschwerde ein gegen die betreffend B.________ erlassene Einstellungsverfügung vom 27. Oktober 2014. Er bestreitet diese vollumfänglich und beantragt deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft, die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 3‘000.-.