{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2014-226_2015-02-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2014_226_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d57ce3f6c2a293521e624b39242782b690c1bb3d2c070752b8e932ed6c2dd11fb64ae7474da83f8ae0780aacc6ae919e&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d57ce3f6c2a293521e624b39242782b690c1bb3d2c070752b8e932ed6c2dd11fb64ae7474da83f8ae0780aacc6ae919e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2014_226", "Checksum": "6591f43e893ae34731927e6e5c39d3c3"}, "Scrapedate": "2026-02-05", "Num": ["502 2014 226"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 11.02.2015 502 2014 226"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 11.02.2015 502 2014 226"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. 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Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, ihm den Schlagstock zu entreissen.\nDaraufhin habe letzterer mit den Händen und möglicherweise mit den Füssen auf ihn\neingeschlagen (act. 2012 f.). Vor der Staatsanwältin ergänzte der Beschuldigte, der Schlagstock\nhabe geklemmt und sich nur teilweise ausfahren lassen (act. 3006). Die Zeugin C.________\nerklärte vor der Polizei, am fraglichen Tag seien beide Männer gleichzeitig aus ihren Fahrzeugen\ngestiegen und umgehend laut geworden. Der Beschuldigte habe seine Beherrschung nicht\nverloren und sei ruhig geblieben, während der Beschwerdeführer genervt und „aufgebraust“\ngewesen sei. Letzterer habe sich dem Beschuldigten genähert und ihn plötzlich angegriffen,\nworauf dieser zu Boden gefallen sei; der Beschwerdeführer habe 3 bis 5 Mal mit dem Fuss mehr\noder weniger gezielt auf den Kopf und den Oberkörper des Beschuldigten eingeschlagen. Der\nBeschuldigte habe nie zugeschlagen, auch nicht mit einem Gegenstand (act. 2019 f.). Der Zeuge\nD.________ schliesslich erklärte vor der Polizei, er habe von seiner Wohnung aus beobachtet,\ndass der Beschwerdeführer dem Beschuldigten Fluchwörter ausgeteilt habe, während letzterer\nruhig gewirkt habe. Der Beschwerdeführer habe sich dem Beschuldigten genähert und diesem\neinen Schubs gegeben, worauf letzterer etwas aus seinem Auto geholt habe. In der Folge habe er\n(der Zeuge) die Wohnung verlassen, um zwischen die zwei Personen zu gehen. Von Schlägen\nhabe er nichts mitbekommen (act. 2022). Vor der Staatsanwältin bestätigten die Parteien und\nZeugen diese Aussagen im Wesentlichen (act. 3000 ff.).\n\nAus diesen Aussagen, namentlich derjenigen der Zeugen, ergeben sich keine genügenden\nAnhaltspunkte, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Delikte begangen hätte. Mit der\nStaatsanwältin ist namentlich davon auszugehen, dass mit dem Schlagstock kein Angriff\nausgeführt wurde, sondern letzterer einzig zur Abwehr eingesetzt wurde. Da seit den inkriminierten\nVorkommnissen inzwischen rund 18 Monate verstrichen sind, ist nicht ersichtlich und wird auch\nvom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, welche zusätzlichen Untersuchungshandlungen\ngenügend Klarheit schaffen könnten.\n\nUnter diesen Umständen erscheint eine Verurteilung des Beschuldigten bedeutend\nunwahrscheinlicher als ein Freispruch. Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren in\ndiesem Punkt somit zu Recht eingestellt.\n\n3. Mit Bezug auf das Nichteinhalten des Abstandes beim Hinterherfahren erwägt die\nStaatsanwältin in der angefochtenen Verfügung, dieser Tatverdacht beruhe lediglich auf der\nsubjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers. Der Beschuldigte bestreite dies und habe\nausgesagt, er habe ersteren nur überholen wollen, was diesen wohl genervt habe. Mangels\nanderweitiger Beweise sei das Verfahren wegen Verletzung von Verkehrsregeln, evtl. Nötigung,\nsomit aufgrund von Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO einzustellen.\n\nObwohl der Beschwerdeführer die Verfahrenseinstellung seinen Ausführungen zufolge\nvollumfänglich bestreitet, begründet er seine Beschwerde in diesem Punkt mit keinem Wort. Auch\nin diesem Punkt ist auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 7 von 7\n\n4. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens\nzu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 539.- (Gebühr: Fr. 500.-;\nAuslagen: Fr. 39.-) festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.\n\nMit Blick auf den Verfahrensausgang ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.\n\nDie Kammer erkennt:\n\nI. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.\n\nII. Die Verfahrenskosten von Fr. 539.- werden A.________ auferlegt.\n\nIII. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.\n\nIV. Zustellung.\n\nDieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen\nbeim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht\nvom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 11. Februar 2015/rhe\n\nPräsident Gerichtsschreiberin\n"}