{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2014-226_2015-02-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2014_226_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d57ce3f6c2a293521e624b39242782b690c1bb3d2c070752b8e932ed6c2dd11fb64ae7474da83f8ae0780aacc6ae919e&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d57ce3f6c2a293521e624b39242782b690c1bb3d2c070752b8e932ed6c2dd11fb64ae7474da83f8ae0780aacc6ae919e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2014_226", "Checksum": "6591f43e893ae34731927e6e5c39d3c3"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["502 2014 226"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 11.02.2015 502 2014 226"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 11.02.2015 502 2014 226"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. 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Der anwaltlich vertretene\nBeschwerdeführer legt nicht im Geringsten dar, warum allenfalls die von der Staatsanwältin in der\nEventualbegründung angenommene Strafbefreiung im vorliegenden Fall nicht greifen könnte.\n\nWas die hangreifliche Auseinandersetzung in Löwenberg betrifft, ist somit auch mangels\nAuseinandersetzung mit der Eventualbegründung auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht\neinzutreten.\n\nc) Im Übrigen wäre die Beschwerde bei Eintreten auf diesen Punkt ohnehin abzuweisen.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 5 von 7\n\naa) Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollständige oder\nteilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine\nAnklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Sie erhebt beim\nzuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als\nhinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann (Art. 324 Abs. 1 StPO).\n\nBei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die\nUntersuchungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen Strafprozessrecht der\nGrundsatz \"in dubio pro duriore\". Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft in der\nRegel nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt\nwerden. Zwar ist der Grundsatz \"im Zweifel für die Anklageerhebung\" (bzw. \"in dubio pro duriore\")\nnicht ausdrücklich in der StPO geregelt (dies im Gegensatz zu einigen früheren kantonalen\nStrafprozessordnungen). Er ergibt sich jedoch verfassungsrechtlich aus dem Legalitätsprinzip\n(Art. 5 Abs. 1 BV) und sinngemäss aus Art. 324 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO (BGE 138 IV 86\nE. 4.2; 137 IV 219 E. 7.1-7.2). Eine Einstellung ist jedenfalls geboten, wenn eine Verurteilung mit\nan Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen erscheint. Indessen ist die\nMöglichkeit einer Verfahrens-einstellung nicht auf diese Fälle zu beschränken. Eine zu restriktive\nRechtsanwendung würde dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer\nVerurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz \"in dubio pro duriore\" verlangt lediglich,\ndass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche\nBeurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden\nmuss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Diese Grundsätze\nsind auch bei der gerichtlichen Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 138\nIV 86 E. 4.1.1).\n\nDer Staatsanwaltschaft steht bei der Beantwortung der Frage, ob ein Strafverfahren nach\ndurchgeführter Untersuchung vollständig oder teilweise einzustellen ist, ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie muss im Rahmen einer Prognose abschätzen, ob eine Verurteilung\ndurch den Strafrichter wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Je schwerer das untersuchte\nDelikt wiegt, umso eher ist grundsätzlich anzuklagen (vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.1.2; 137 IV 219\nE. 8.2-8.3).\n\nbb) Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, sind die Aussagen der beiden\nKontrahenten zu einem grossen Teil widersprüchlich. Der Beschwerdeführer gab bei der\npolizeilichen Einvernahme zu Protokoll, dass er in der Nähe des Ochsen-Kreisels brüsk\nabgebremst hatte, um dem Beschuldigten zu zeigen, dass er die Sicherheitsdistanz nicht einhalte.\nIn Löwenberg hätten sie beide am Strassenrand angehalten. Er sei in seinem Fahrzeug geblieben;\nder Beschuldigte, der sichtlich gestresst und „aufgebraust“ gewesen sei, sei direkt auf ihn\nzugekommen. Nachdem der Beschuldigte ihm beim ersten Versuch das Auto zu verlassen, die\nAutotür zugeschlagen habe, habe er die Türe wieder geöffnet und sei ausgestiegen. Der\nBeschuldigte habe ihm Fluchwörter ausgeteilt. Er seinerseits habe gesagt, der Beschuldigte sei ein\nIdiot und solle das Maul halten. Darauf sei der Beschuldigte zu seinem Auto gegangen, habe aus\ndiesem einen Schlagstock geholt, diesen ausgefahren, habe ausgeholt und versucht ihn (den\nBeschwerdeführer) am Kopf zu treffen. Er habe den Schlag abgewehrt und 3 bis 4 Mal mit der\nrechten Hand auf das Gesicht des Beschuldigten eingeschlagen, worauf dieser zu Boden\ngegangen sei. Als der Beschuldigte am Boden gesessen sei, habe er ein weiteres Mal versucht,\nihn mit dem Stock zu schlagen. Darauf habe er (der Beschwerdeführer) noch ein Mal auf den Kopf\ndes Beschuldigten eingeschlagen (act. 2006 f.). Vor der Staatsanwältin präzisierte der\nBeschwerdeführer, dass sich der Strafantrag wegen Tätlichkeit auf den Angriff mit dem\nSchlagstock beziehe (act. 3010). Der Beschuldigte seinerseits gab bei der Polizei zu Protokoll, am\nKantonsgericht KG\n\nSeite 6 von 7\n\n"}