{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2014-226_2015-02-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2014_226_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d57ce3f6c2a293521e624b39242782b690c1bb3d2c070752b8e932ed6c2dd11fb64ae7474da83f8ae0780aacc6ae919e&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d57ce3f6c2a293521e624b39242782b690c1bb3d2c070752b8e932ed6c2dd11fb64ae7474da83f8ae0780aacc6ae919e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2014_226", "Checksum": "6591f43e893ae34731927e6e5c39d3c3"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["502 2014 226"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 11.02.2015 502 2014 226"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 11.02.2015 502 2014 226"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:40:01", "Checksum": "75abaf8776788f6af7d91458d5b0ba29", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 11.02.2015 502 2014 226\nRegeste:\nUrteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. StPO)\n\n2. In der angefochtenen Verfügung legt die Staatsanwältin zuerst kurz die Prozessgeschichte,\nsodann ausführlich die Aussagen der beiden Kontrahenten sowie der 2 Zeugen dar. In Würdigung\ndieser Aussagen stellte sie mit Bezug auf die handgreifliche Auseinandersetzung in Löwenberg\nfest, dass die Aussagen des Beschuldigten grösstenteils mit denjenigen der Zeugen C.________\nund D.________ übereinstimmen. Diese hätten die Aussagen des Beklagten insofern bekräftigt,\nals lediglich der Beschwerdeführer sichtlich genervt und aggressiv gewesen sei. Die Zeugin\nC.________ habe erklärt, dass der Beschuldigte zwar ebenfalls laut gesprochen habe, jedoch\nseine Beherrschung nicht verloren und ruhig geschienen habe. Der Beschwerdeführer sei sichtlich\ngenervt gewesen und habe sehr aufgebraust gewirkt. Dieser habe sich dem Beschuldigten\ngenähert, worauf letzterer versucht habe zu fliehen. Plötzlich habe der Beschwerdeführer den\nBeschuldigten angegriffen, indem er an seinem am T-Shirt gezerrt und geschüttelt habe. Nach\nAnsicht der Staatsanwältin hat die Aussage des Beschwerdeführers, der Beschuldigte habe ihn\ndaran gehindert, aus dem Fahrzeug zu steigen, nicht bestätigt werden können. Aufgrund der\nAussagen sei als erstellt zu betrachten, dass lediglich der Beschwerdeführer gegen den\nBeschuldigten verbal ausfällig geworden sei und nicht umgekehrt. Was das Zeigen des\nStinkefingers anbelange, habe dieser Verdacht nicht erhärtet werden können. Gestützt auf\nsämtliche Aussagen sei davon auszugehen, dass die Aggression eindeutig vom Beschwerdeführer\nausgegangen sei und der Beschuldigte sich nur habe schützen wollen, indem er den Schlagstock\n– ausgefahren oder nicht – zur Distanzwahrung eingesetzt habe. Die Staatsanwältin stellte daher\ndas Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Nötigung, Tätlichkeiten und Beschimpfung in\nAnwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO ein.\n\nIn einer Eventualbegründung führt die Staatsanwältin aus, selbst wenn der Beschuldigte auf den\nBeschwerdeführer mit dem Schlagstock hätte einschlagen wollen, müsste das Verfahren in\nAnwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. e i.V. mit Art. 54 StGB eingestellt werden, da der\nBeschuldigte durch die Gewaltanwendung des Beschwerdeführers beträchtliche Verletzungen\nerlitten habe.\n\na) Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde begründet einzureichen. Verlangt das\nGesetz, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das\nRechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe\neinen andern Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Der\nKantonsgericht KG\n\nSeite 4 von 7\n\nBeschwerdeführer hat genau aufzuführen, welche sachverhaltsmässigen und rechtlichen Gründe\neinen anderslautenden Entscheid nahe legen (N. SCHMID, StPO-Praxiskommentar, Zürich 2009,\nN. 4 zu Art. 385 StPO). Er hat darzutun, weshalb der angefochtene Entscheid in einem Punkt\nfalsch ist, und darf sich nicht damit begnügen, seine Sicht der Dinge zu wiederholen. Eine blosse\nBestreitung der Ausführungen im angefochtenen Entscheid ohne Angabe von Gründen, welche\neinen anderen Entscheid nahelegen, genügt dieser Obliegenheit nicht. Diese Anforderung gilt nicht\nnur für Rechtsmittel gemäss der StPO, sondern für praktisch alle Rechtsmittel (BGer 1P.448/2000\nvom 4. Oktober 2000, E. 2c).\n\nDer Beschwerdeführer macht sowohl Rechtsverletzung als auch eine unvollständige oder\nunrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend. Er bringt im Wesentlichen vor, die Staatsanwältin habe\ndie Aussagen der Zeugen falsch gewürdigt. Seine Aussagen und diejenigen des Beschuldigten\nwürden sich widersprechen. Die Aussage des Zeugen D.________ könne „nicht rechtlich\ngewürdigt werden“, da er sich erst nachdem er das Geschrei gehört habe, mit der\nAuseinandersetzung befasst habe. Die Aussagen der Zeugin C.________, die „nicht unparteiisch“\nseien, seien zu relativieren; diese Zeugin habe den Schlagstock des Beschuldigten nicht gesehen.\nZudem seien auch die Aussagen der beiden Zeugen widersprüchlich. Die Auslösung des\nKonfliktes könne nicht eindeutig bestimmt werden. Ihn als dessen Auslöser zu bezeichnen, sei\neruiert willkürlich. Der Beklagte habe in Löwenberg grundlos angehalten und sei offenbar auf ihn\n(den Beschwerdeführer) zu marschiert. Der Beschuldigte habe Zeit gehabt, zum Auto zu gehen,\nund hätte den Konflikt verhindern können. Anscheinend habe er dies nicht tun wollen und nichts\nBesseres gefunden, als einen Schlagstock aus seinem Fahrzeug zu nehmen und diesen gegen\nihn zu richten.\n\nMit diesen Ausführungen, die weitgehend allgemein und ohne Bezug auf die Ausführungen in der\nangefochtenen Verfügung gehalten sind, setzt sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer\nnicht rechtsgenüglich mit der Begründung der Staatsanwältin auseinander.\n\nAuf die Beschwerde ist somit betreffend die Geschehnisse in Löwenberg bereits aus diesem\nGrund nicht einzutreten.\n\nb) Enthält ein Entscheid mehrere, selbständige Begründungen, die je für sich den Ausgang\nder Sache besiegeln, müssen alle Begründungen angefochten werden, ansonsten - ohne\nNachfristansetzung (BSK StPO-ZIEGLER/KELLER, N. 4 zu Art. 385) - auf das Rechtsmittel nicht\neingetreten wird (BGE 139 III 536 E. 2.2, 133 IV 119 E. 6.3).\n\n"}