{"Signatur": "FR_TC_005", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2015-02-11", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_005_502-2014-226_2015-02-11.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/502_2014_226_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d57ce3f6c2a293521e624b39242782b690c1bb3d2c070752b8e932ed6c2dd11fb64ae7474da83f8ae0780aacc6ae919e&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b641d57ce3f6c2a293521e624b39242782b690c1bb3d2c070752b8e932ed6c2dd11fb64ae7474da83f8ae0780aacc6ae919e&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=502_2014_226", "Checksum": "6591f43e893ae34731927e6e5c39d3c3"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["502 2014 226"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer 11.02.2015 502 2014 226"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale 11.02.2015 502 2014 226"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Chambre pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo  Strafkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts | Einstellung des Verfahrens (Art. 319 ff. 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Oktober 2014\n\n—\nPouvoir Judiciaire PJ\nGerichtsbehörden GB\nKantonsgericht KG\n\nSeite 2 von 7\n\nSachverhalt\n\nA. Am 4. Juni 2013 fuhren die Automobilisten A.________ und B.________ hintereinander von\nMurten Richtung Löwenberg. Als B.________ versuchte, A.________ zu überholen, betätigte\nletzterer die Bremsen, was ersteren zwang, ebenfalls zu bremsen. In Löwenberg bei Murten\nhielten die beiden Automobilisten an, und es kam zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung\nunter ihnen, bei der B.________ einen Schlagstock in der Hand hielt.\n\nAm gleichen Tag reichte A.________ Strafklage ein wegen schwerer Körperverletzung (act. 2024).\nAm 21. Juni 2013 reichte er zudem Strafklage wegen Tätlichkeiten, Beschimpfungen und Nötigung\nein (act. 2026). B.________ seinerseits reichte am 15. Juni 2013 Strafklage wegen schwerer\nKörperverletzung und Drohung ein (act. 2027). Die beiden Kontrahenten sowie Zeugen wurden\nvon der Polizei (act. 2005 ff.) und von der Staatsanwältin (act. 3000 ff.) einvernommen.\n\nMit Strafbefehl vom 27. Oktober 2014 verurteilte die Staatsanwältin B.________ wegen Vergehens\ngegen das Waffengesetz zu während zwei Jahren bedingt vollziehbaren 40 Stunden\ngemeinnütziger Arbeit; ausserdem verfügt sie die Einziehung und die Vernichtung des\nSchlagstockes (act. 10‘000).\n\nMit Anklageschrift vom gleichen Tag überwies die Staatsanwältin A.________ wegen schwerer,\neventuell leichter Körperverletzung, Drohung, Nötigung und Strassenverkehrsdelikten dem\nPolizeirichter des Seebezirks (act. 10‘015).\n\nSchliesslich stellte sie am gleichen Tag das gegen B.________ wegen Verletzung von\nVerkehrsregeln, Nötigung, Tätlichkeiten und Beschimpfung eröffnete Strafverfahren ein, verwies\ndie Zivilklage auf den Zivilweg, auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat und sprach weder\nEntschädigung noch Genugtuung zu (act. 10‘002).\n\nB. Am 7. November 2014 reichte A.________ Beschwerde ein gegen die betreffend\nB.________ erlassene Einstellungsverfügung vom 27. Oktober 2014. Er bestreitet diese\nvollumfänglich und beantragt deren Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die\nStaatsanwaltschaft, die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie die Zusprechung einer\nParteientschädigung von Fr. 3‘000.-.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat auf Stellungnahme verzichtet.\n\nMit Blick auf den Verfahrensausgang wurde B.________ nicht zur Stellungnahme eingeladen.\n\nErwägungen\n\n1. a) Gegen die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann bei der\nStrafkammer innert 10 Tagen Beschwerde eingereicht werden (Art. 20 Abs. 1 Bst. a, 322 Abs. 2,\n393 Abs. 1 Bst. a StPO, Art. 85 Abs. 1 JG).\n\nDie angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 28. Oktober 2014 zugestellt. Die\nam 7. November 2014 der Post übergebene Beschwerdeschrift wurde somit rechtzeitig\neingereicht.\nKantonsgericht KG\n\nSeite 3 von 7\n\nb) Ein Rechtsmittel nach der StPO kann jede Partei ergreifen, die ein rechtlich geschütztes\nInteresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Partei\nist unter anderen auch die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft\ngilt nach Art. 118 Abs. 1 die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren\nals Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Abs. 1). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt\n(Abs. 2).\n\nDa der Beschwerdeführer Strafantrag gestellt und sich zudem als Privatkläger konstituiert hat\nsowie ausserdem durch die behaupteten, dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte in rechtlich\ngeschützten Interessen betroffen ist, ist er grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Mit Blick auf\nden Ausgang des Verfahrens ist nicht näher zu prüfen, ob die Beschwerdelegitimation auch\nhinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung von Verkehrsregeln gegeben ist.\n\nc) Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, die unvollständige oder unrichtige\nSachverhaltsfeststellung und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).\n\nd) Die Strafkammer entscheidet ohne Verhandlung (Art. 397 Abs. 1 StPO). Sie verfügt\ngrundsätzlich über vollständige Kognition (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO).\n\n"}