Mit Blick auf den Verfahrensausgang ist ihm, wie übrigens auch der Beschuldigten, deren Stellungnahme nicht eingeholt wurde, keine Entschädigung zuzusprechen. Die Kammer erkennt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Die Verfahrenskosten von Fr. 583.- werden A.________ auferlegt. III. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. IV. Zustellung.