Daher erscheint die Unterbringung des Beschwerdeführers im Aufenthaltsraum aufgrund von Art. 14 StGB als gerechtfertigt und ist eine Verurteilung der Beschuldigten auch unter diesem Gesichtspunkt bedeutend unwahrscheinlicher als ein Freispruch. Im Ergebnis ist die Einstellungsverfügung auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit unbegründet und abzuweisen. 5. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 583.- (Gebühr: Fr. 500.-; Auslagen: Fr. 83.-) festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.