Beschwerdeführers diese Massnahme, ebenso wie diejenige, den Beschwerdeführer in der fraglichen Nacht im Zimmer neben dem der Beschuldigten unterzubringen. Dass diese Unterbringungen ungebührlich lange gedauert hätte, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Für die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei oft während der Nacht im Aufenthaltsraum eingesperrt gewesen, bestehen aufgrund der Aussagen der andern einvernommenen Personen nicht die geringsten Anhaltspunkte. Die ergriffene Massnahme erweist sich im Übrigen aufgrund der Umstände als verhältnismässig. Daher erscheint die Unterbringung des Beschwerdeführers im Aufenthaltsraum aufgrund von Art.