Diese Massnahme diente aber vor allem auch dazu, ein Weglaufen des Beschwerdeführers zu verhindern. Nachdem dieser bereits vorher ein Mal ohne Erlaubnis nach Bümpliz gefahren war, an einem Morgen Mitte Oktober 2013 unerlaubterweise dem Schulunterricht ferngeblieben ist, sich am Nachmittag desselben Tages unerlaubterweise von zu Hause entfernt hat und dabei offensichtlich nur mit Mühe zurückgeholt werden konnte und daraufhin wiederum zu entfliehen versuchte, erforderte das Wohl des Kantonsgericht KG Seite 8 von 8