Zusammenfassend gilt festzustellen, dass der zum damaligen Zeitpunkt über 14-jährige Beschwerdeführer ein völlig unangepasstes Verhalten an den Tag legte (Wutausbruch, Schreien), so dass die zweimalige Unterbringung – soweit sie mit Blick auf die Aussagen von F.________ und der Beschuldigten überhaupt zwangsmässig erfolgt ist – im Aufenthaltsraum aus erzieherischer Sicht als gerechtfertigt erscheint. Diese Massnahme diente aber vor allem auch dazu, ein Weglaufen des Beschwerdeführers zu verhindern.