Die von der Polizei einvernommene Mitarbeiterin der Pflegfamilie sagte aus, ihrer Erinnerung zufolge sei der Beschwerdeführer nur ein Mal und zwar Mitte Oktober 2013 im Aufenthaltsraum eingesperrt gewesen; sie habe nie gesehen oder erfahren, dass er eine Nacht im Keller hätte verbringen müssen. Am besagten Tag habe die Beschuldigte ihr gesagt, der Beschwerdeführer müsse eingesperrt werden, da er sonst davon laufe würde. Der Beschwerdeführer habe sie angeschrien (act. 2017).