Der Beschwerdeführer habe weder essen noch sonst etwas machen wollen. Er sei dann freiwillig in den Aufenthaltsraum gegangen, wohin sie regelmässig gegangen seien und ihn gefragt haben, ob er Hunger und Durst habe oder aufs WC müsse. Schliesslich sei der Beschwerdeführer wieder in die Wohnung zurückgekommen. Die Zeit im Aufenthaltsraum habe der Beschwerdeführer hinter verschlossener Türe verbracht; er habe nie eine ganze Nacht im Keller verbringen müssen. Sie habe nie andere Kinder in den Aufenthaltsraum gesperrt; nur den Beschwerdeführer, damit dieser nicht davon laufen könne (act. 2002 ff.). F.________ sagte aus, der Beschwerdeführer sei ein paar Mal im Keller gewesen;